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§ 5 Abs 1 KV-Chemische Industrie

ARD 5219/13/2001 Heft 5219 v. 1.6.2001

( § 5 Abs 1 KV-Chemische Industrie ) Verlässt ein Arbeitnehmer zur Erledigung dienstlicher Aufträge (hier: für Warenpräsentationen) seinen Dienstort, liegt auch dann eine Dienstreise vor, für die der Arbeitgeber kostenersatzpflichtig ist, wenn zwischen der Anreise zum Einsatzort am Freitag und der Rückreise zum Dienstort am Dienstag ein dienstfreies Wochenende liegt, das der Arbeitnehmer zum Besuch seiner Familie nützt. ASG Wien 31.08.2000, 34 Cga 87/00p, Berufung erhoben.

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