( § 8 Abs 1, § 9 Abs 2 AuslBG ) Der Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung allein wegen Divergenz der Angaben im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung hinsichtlich der Entgeltbedingungen und der Angaben bei Anmeldung zur Sozialversicherung ist unbegründet.
VwGH 21.06.2000, 99/09/0023