( § 26 Abs 2 und Abs 3, § 28 Abs 1 Z 2 lit d AuslBG ) Erfolgt durch ein ungebührliches Verhalten des Arbeitgebers keine am Zutritt zu Räumlichkeiten orientierte Beeinträchtigung der Betriebskontrolle, liegt der Straftatbestand der Beeinträchtigung einer Amtshandlung nicht vor.
VwGH 18.10.2000, 98/09/0006