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§ 294, § 301 EO, § 33, § 34 ASVG

ARD 5215/38/2001 Heft 5215 v. 15.5.2001

( § 294, § 301 EO, § 33, § 34 ASVG ) Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und jede relevante Änderung während des aufrechten Dienstverhältnisses zu melden. Ergibt eine Drittschuldneranfrage als Firmenanschrift nicht jene des Geschäftssitzes, sondern die Anschrift der einzigen Niederlassung, ist davon auszugehen, dass die Bekanntgabe dieser Adresse vom Arbeitgeber selbst veranlasst wurde.

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