( § 61 Abs 1 und Abs 3 OÖ SHG ) Der Kostenersatzanspruch eines Dritten (hier: Krankenanstalt) für tatsächlich geleistete Hilfe setzt nach § 61 Abs 1 Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz 1998 (OÖ SHG) voraus, dass die Hilfe so dringend zu leisten war, dass die Behörde nicht mehr rechtzeitig benachrichtigt werden konnte. Die Benachrichtigung dient dem Zweck, dass dem Hilfeempfänger vor ärztlicher Hilfeleistung soziale Hilfe nach dem OÖ SHG gewährt werden kann. Da sie demnach keinen Zweck hätte, wenn feststünde, dass dem Hilfeempfänger - etwa wegen Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen - soziale Hilfe nicht gewährt werden kann, kommt die Gewährung eines Kostenersatzes nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte. VwGH 04.10.2000, 2000/11/0119. (Bescheid aufgehoben)