( § 71 AVG, § 46 OÖ SHG ) Die Äußerung eines Sachbearbeiters, über die Rückzahlungsmodalitäten könne innerhalb der nächsten 4 Wochen noch gesprochen werden, kann beim Empfänger dieser Erklärung bei verständiger Würdigung ihres Inhaltes nicht die Vorstellung auslösen, der Lauf der Berufungsfrist gegen den Bescheid, mit dem eine Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen vorgeschrieben wurde, sei auf unbestimmte Zeit verlängert worden, und kann daher nach Verstreichen der Frist nicht als Wiedereinsetzungsgrund gedeutet werden. VwGH 11.07.2000, 2000/11/0144. (Beschwerde abgewiesen)