( § 10 KommStG ) Auch wenn zwischen Gemeinden keine Uneinigkeit hinsichtlich Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer besteht, ist das Finanzamt für Körperschaften zur Absprache über die Kommunalsteuerpflicht zuständig.
VwGH 31.01.2001, 2000/13/0001, 0002