( § 2 KommStG , § 22 Z 2 EStG ) Da in einem umsatz- und gewinnabhängigen Entlohnungssystem eines zu 100% an einer GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ein Unternehmerwagnis liegen kann, das Einkünften iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG und damit einer Kommunalsteuerpflicht der Bezüge des Geschäftsführers entgegensteht, hat die Abgabenbehörde Feststellungen darüber zu treffen, ob tatsächlich ein solches Entlohnungssystem vorliegt und eingehalten wird, wie es im Einzelnen gestaltet ist und ob sich - bei Beachtung der Umsatz- und Gewinnentwicklung der GmbH - aus der gewählten Gestaltung tatsächlich ein Wagnis für den Geschäftsführer ergibt. VwGH 26.07.2000, 2000/14/0061. (Bescheid aufgehoben)