( § 29 AngG ) Wird ein Arbeitnehmer ungerechtfertigt entlassen, ist bei Ermittlung der Kündigungsentschädigung der erst während der fiktiven Kündigungsfrist (aber nach Beendigung des Dienstverhältnisses) entstandende Urlaubsanspruch gleichermaßen zu berücksichtigen. LG Wr. Neustadt 17.05.1999, 6 Cga 149/98k. (Slg. 11.870)