( § 863 ABGB, § 20, § 39 AngG ) Durch das Ersuchen um Übersendung eines Dienstzeugnisses steht lediglich fest, dass der Arbeitnehmer die Beendigung des Dienstverhältnisses an sich akzeptiert hat; keinesfalls ist damit aber zwingend ein Einverständnis mit einer Verkürzung der Kündigungsfrist oder einer Verschiebung des Kündigungstermines verbunden. OLG Wien 26.07.2000, 8 Ra 125/00m, Revision unzulässig.