( § 863, § 1158 ABGB ) Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt, setzt diese einen Konsens über ihren Inhalt voraus, um Gültigkeit zu erlangen. Die bloße Beisetzung der Unterschrift des Arbeitnehmers neben den Satz „Zur Kenntnis genommen:“ stellt keine auf einen Konsens abzielende Willenserklärung dar, weshalb eine ausdrückliche Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht angenommen werden kann. ASG Wien 07.08.2000, 33 Cga 45/00d, rk.