( § 16 Abs 1 Z 9, § 20 Abs 1 Z 1 EStG ) Werden einem ausländischen Arbeitnehmer, der vorübergehend nach Österreich entsendet wurde und dessen Familie ihm für die Dauer der Entsendung nachgezogen ist, die Kosten für seinen temporären Zweitwohnsitz ersetzt bzw. vom Arbeitgeber getragen, gleichzeitig aber auch der Lohnsteuer unterworfen, ist - soweit Werbungskosten und nicht Lebensführungskosten vorliegen - eine Anerkennung dieser Auslagenersätze als Werbungskosten möglich.