( § 538 Abs 1, § 543, § 521a ZPO ) Während gegen den Beschluss der zweiten Instanz, mit dem in Abänderung des auf Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO lautenden Beschlusses der ersten Instanz die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen wurde, ein Rechtsmittel nicht zulässig ist, ist der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem nach bereits durchgeführter Verhandlung in Abänderung der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage nach § 543 ZPO dem Prozessgericht die Entscheidung unter Abstandnahme von dieser Zurückweisung aufgetragen wird, zulässig. Liegt kein Fall des § 521a ZPO vor, ist die Revisionsrekursbeantwortung unzulässig. OGH 16.06.1999, 9 Ob A 125/99v . (Slg. 11.885)