( § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ) Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Verwerfung der Berufung mittels Beschlusses, soweit diese Nichtigkeit wegen eines Prozesshindernisses geltend macht, oder der Beschluss, mit dem die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils ausgesprochen, die Klage aber nicht zurückgewiesen wird, der Rechtsschutz also nicht (abschließend) verweigert wird, ist daher mangels abweichender Regelung auch in Arbeitsrechtssachen nicht mittels Rekurs anfechtbar. OGH 17.11.1999, 9 Ob A 224/99b .