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§ 146 Abs 1 ZPO

ARD 5201/31/2001 Heft 5201 v. 20.3.2001

( § 146 Abs 1 ZPO ) Von einem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis kann dann nicht gesprochen werden, wenn eine Partei die Frist für die Klage gegen den Bescheid eines SV-Trägers in der Annahme verstreichen lässt, eine Klageführung sei ohnehin aussichtslos, und damit die Versäumung letztlich selbst willentlich herbeiführt. Bei einem derartigen Irrtum über materielles Recht, der die Partei veranlasst, ein Verfahren nicht zu führen, kann zwar nicht von einem „freien“ Willensentschluss im engeren Sinn gesprochen werden, dieser Fall ist aber am ehesten dem so genannten Motivirrtum des materiellen Rechts vergleichbar, der sich auf Punkte bezieht, die außerhalb des Geschäftsinhalts liegen, und idR nicht beachtlich ist. OGH 11.07.2000 , 10 Ob S 71/00i . (

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