( § 146 ZPO ) Hat eine (sonst zuverlässige) Kanzleileiterin oder Sekretärin einer Rechtsanwaltskanzlei einen Termin unrichtig eingetragen, die Vormerkung eines Termins unterlassen oder - wie im vorliegenden Fall - aufgrund einer Namenszitierung eines in der Kanzlei anhängigen Aktes gedanklich die Querverbindung zu diesem Verfahren hergestellt, obwohl ein neuer Zahlungsbefehl zugestellt worden ist, stellt dies für den Rechtsanwalt ein unvorhergesehenes Ereignis mit minderem Versehensgrad dar, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt. OLG Wien 17.04.2000, 7 Ra 103/00v.