( § 47 Abs 2 FleischuntersuchungsG ) Der Landesgesetzgeber ist nur dann zur Vorschreibung einer sämtliche in § 47 Abs 2 Fleischuntersuchungsgesetz genannten Kostenfaktoren berücksichtigenden Gebühr ermächtigt, wenn dies mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Dies kann, auch wenn die Fleischuntersuchungsgebühren höher als die nach der EG-Richtlinie vorgesehene Gemeinschaftsgebühr sind, der Fall sein, wenn bei Festsetzung der wie hier nach den Wiener Rechtsvorschriften vorgesehenen Fleischuntersuchungsgebühren berücksichtigt wurde, dass in Wien höhere Kosten auflaufen, als sie bei der Festlegung der einheitlichen Gebühren nach der EG-Richtlinie zugrunde gelegt wurden. VwGH 18.10.1999, 99/17/0218. (Beschwerde abgewiesen)