( § 2 OÖ FleischuntersuchungsgebührenG, RL 85/73/EWG idF RL 93/118/EG ) Zur Bemessung von zulässigen (nationalen) Abgaben mit Gebührencharakter entwickelte der EuGH den Grundsatz (vgl. EuGH 2. 12. 1997, Rs. C-188/95 , Fall Fantask, ARD 4896/34/97), dass bei der Berechnung der Höhe der Abgabe nur der beim konkreten Vorgang anfallende Aufwand angesetzt werden dürfe (wenngleich dies allenfalls in pauschalierender Weise). Bei der Vorschreibung von Fleischuntersuchungsgebühren dürften daher nur die jeweils für die den einzelnen Gebührenpflichtigen betreffenden Amtshandlungen auflaufenden Kosten angesetzt werden. VwGH 24.01.2000, 98/17/0026. (Bescheid aufgehoben)