( § 12 Abs 1 UStG 1972, § 4, § 47, § 48 FleischuntersuchungsG ) Auch wenn eine Gemeinde in ihrer Gebührenabrechnung an einen Schlachthof für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch Fleischuntersuchungsorgane (Tierärzte) darauf hinweist, dass den Tierärzten bestimmte, der Gemeinde in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge ausbezahlt worden sind, liegt keine iSd § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer vor. Ein Vorsteuerabzug durch den Schlachthof ist daher ausgeschlossen. Zudem erbringen die Fleischuntersuchungsorgane ihre Leistungen nicht einem Schlachthof, sondern dem Landeshauptmann bzw. der Gemeinde, weshalb zwischen den zu Fleischuntersuchungsorganen bestellten Tierärzten und dem Schlachthof kein Leistungsaustausch stattfindet. VwGH 27.06.2000, 2000/14/0010. (Beschwerde abgewiesen)