( § 25 Abs 2 BPGG idF vor BGBl I 1998/111, § 68 ASGG ) Die Beurteilung der Frage, ob sich innerhalb der Sperrfrist des § 25 Abs 2 BPGG idF vor BGBl I 1998/111 eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (im Sinne einer Verschlechterung) ergeben habe, ist eine Tatfrage; ob diese Änderung wesentlich iSd § 68 ASGG ist, ist eine Rechtsfrage. Die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen ist eine Frage der in dritter Instanz nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung. OGH 30.03.1999, 10 Ob S 1/99s . (SSV-NF 1999/32)