(§ 12 Abs 5 BPGG, § 8 Abs 1 lit a Tir. PGG) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt sind gemäß § 12 Abs 5 BPGG nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt. Ein solches Verlangen muss zwar ausdrücklich gestellt werden, doch ist bei der Auslegung der betreffenden Erklärung des Anspruchswerbers kein strenger Maßstab anzulegen.