(§ 3, § 4, § 9 BPGG) Wird die zunächst nur befristet gewährte Grundleistung (hier: befristete Invaliditätspension) nach Ablauf der Befristung weitergewährt, kann auch das Pflegegeld weitergewährt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen (wie etwa die Pflegebedürftigkeit) weiterhin vorliegen. Dabei ist die Frage, ob dem Versicherten weiterhin Pflegegeld gebührt, unabhängig von der früheren Einschätzung neu zu prüfen, so dass bei entsprechender Indikation nun auch ein geringeres als das bisher gewährte Pflegegeld zugesprochen werden kann.