( § 13, § 17 BundesforsteG, § 36 BF-DO, § 19 GehG idF vor BGBl I 2000/94 ) Ist ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer „Weihnachtsbelohnung“ bis zur „Ausgliederung“ an einen neuen privaten Arbeitgeber (hier: Österreichische Bundesforste AG) nicht entstanden, weil eine Belohnung „für besondere Leistungen“ iSd § 19 GehG idF vor BGBl I 2000/94 schon deshalb auszuschließen ist, weil im vorliegenden Fall die „Weihnachtsbelohnungen“ immer ohne konkreten Leistungsbezug ausgezahlt wurden und weiters die erforderliche Zustimmung des BMF fehlte, begründet die Wiedergewährung der „Weihnachtsbelohnung“ durch den neuen Arbeitgeber, der (nach dem Wechsel von der öffentlichen zur privaten Hand) als privater Arbeitgeber an diese vormaligen Beschränkungen des „alten“ Arbeitgebers nicht mehr gebunden war, dann einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Erfüllung, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des unverbindlichen und jederzeit widerrufbaren Charakters der Zuwendung ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart oder nach Ortsgebrauch bestehend anzuerkennen ist. Aus Sicht der Arbeitnehmer ergab sich die vorbehaltlose Weitergewährung einer seit Jahrzehnten vom Arbeitgeber in der Vorweihnachtszeit gewährten Mehrentlohnung; sie durften daher auch darauf vertrauen, dass diese wie bisher, d.h. keineswegs einmalig, sondern entsprechend der bisherigen Übung und unter den gleichen Voraussetzungen, auch für die Zukunft gewährt wird, (vgl. OGH 16. 2. 2000, 9 Ob A 325/99f , ARD 5201/2/2001, betreffend ehemalige Vertragsbedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung).