( § 25 Abs 2 AlVG idF vor BGBl I 2000/103 ) Der erste und der zweite Satz des § 25 Abs 2 AlVG stehen insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang, als die Rechtsvermutung, dass eine dem Arbeitsmarktservice nicht angezeigte Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist, nur für eine Frist von 2 Wochen (zurückgerechnet ab dem Zeitpunkt des „Betretens“) gilt. Eine über diese Frist hinausgehende Rückforderung von Arbeitslosengeld hängt davon ab, ob die allgemeinen Voraussetzungen des § 24 AlVG und des § 25 Abs 1 AlVG vorliegen. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0137. (Bescheid aufgehoben)