( § 16 Abs 1, § 38 AlVG ) Bei einem mehrtägigen Auslandsaufenthalt eines Arbeitslosen ruht das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) von dem der Ausreise folgenden Tag bis zu inklusive dem Tag der Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Dauert der Wechsel vom Auslands- zum Inlandsaufenthalt keinen vollen Kalendertag an, tritt auch kein Ruhen bzw. keine Aufhebung des Ruhens des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) an diesem Tag ein.