( § 20b AuslBG, § 5 Abs 1 AufG 1992, § 20 FrG 1993 ) Zur Annahme eines gesicherten Unterhalts eines Ausländers reicht die vorläufige Zulässigkeit einer Beschäftigung. Eine gegenteilige Interpretation würde dem Zweck des § 20b AuslBG zuwiderlaufen, der dahin geht, ungeachtet der Verzögerung der Entscheidung im Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Aufnahme der Beschäftigung (vorläufig) zuzulassen. Diesem Zweck würde es aber zuwiderlaufen, wenn die Aufenthaltsbehörde ihrerseits allein unter Hinweis auf die bloße Vorläufigkeit der Beschäftigungsbewilligung die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagen könnte, was letztlich zur Konsequenz führte, dass der Ausländer infolge der Verzögerung mit der Entscheidung über den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung und der auf ihr Fehlen gestützten Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Ergebnis doch an der Arbeitsaufnahme im Inland gehindert wäre. Für den Fall aber, dass die Beschäftigungsbewilligung (nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) letztendlich doch endgültig verweigert wird, bietet § 8 Aufenthaltsgesetz 1992 die Möglichkeit, den Verlust der Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. VwGH 25.06.1999, 97/19/0394. (Bescheid aufgehoben)