( § 205 ASVG ) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich abstrakt, unabhängig von einem bestimmten ausgeübten Beruf zu prüfen, wobei für ihre Einschätzung die bei Unfallverletzten herausgebildeten, in der Literatur in Rententabellen zusammengefassten Erfahrungswerte herangezogen werden, die nicht nur die fortschreitende medizinische Entwicklung berücksichtigen, sondern auch die Verhältnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsmarktes.