( § 203 ASVG ) Die so genannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn Abweichungen hiervon nicht unter besonderen Umständen geboten sind. Ein Abweichen von der medizinischen MdE kommt nur bei Vorliegen eines Härtefalles infrage und kann nur zu einer Erhöhung, nicht aber zu einer Herabsetzung der MdE führen. OGH 25.07.2000, 10 Ob S 218/00g .