( § 1 OrgHG ) Ist ein Polizist im Zuge einer Einsatzfahrt mit dem Dienstwagen in einen Verkehrsunfall verwickelt, handelt er als Organ iSd § 1 Organhaftpflichtgesetz in Vollziehung der Gesetze und haftet nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den er dem Rechtsträger, als dessen Organ er gehandelt hat, durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt hat. ASG Wien 27.04.2000, 3 Cga 225/99z, bestätigt durch OLG Wien 29. 8. 2000, 7 Ra 235/00f, Revision unzulässig.