( § 8 Abs 1 KStG 1966 ) Ist die Entnahme von Sparbüchern seitens des Geschäftsführers von den anderen Gesellschaftern (der Generalversammlung) „weder vor noch nach der Entnahme und weder ausdrücklich noch stillschweigend genehmigt“ worden, sondern hat vielmehr der Geschäftsführer unter Missbrauch seiner Verfügungsmacht die Sparbücher widerrechtlich an sich genommen, rechtfertigt diese im Innenverhältnis die Gesellschaft schädigende Handlung des Minderheitsgesellschafters, auch wenn dieser dabei in Ausnützung seiner Eigenschaft als Organ (Geschäftsführer) der Gesellschaft handelt, für sich allein noch keine Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vgl. VwGH 27. 5. 1999, 96/15/0018, ARD 5046/13/99). VwGH 15.12.1999, 97/13/0188, 97/13/0189. (Bescheid aufgehoben)