( § 8 KStG ) Erfolgt das wirtschaftliche Engagement einer Komplementär-GmbH, die ihrer KG notwendige Geldmittel zur Verfügung stellt, im betrieblichen Interesse der GmbH, kann also die Vorgangsweise der GmbH ihre Erklärung ausschließlich in ihrer betrieblich orientierten Rechtsbeziehung zur KG und nicht bloß in ihrem gesellschaftlich orientierten Verhältnis zu ihren eigenen Gesellschaftern, die ebenfalls an der KG beteiligt sind, finden, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.