( § 203 ASVG ) Ist der Leidenszustand eines Versicherten sowohl auf anlagebedingte Vorschädigungen als auch auf Arbeitsunfallverletzungen zurückzuführen, wobei die Komponente der anlagebedingten Vorschäden überwiegt, und liegt keine besondere funktionelle Wechselwirkung zwischen der anlagebedingten Vorschädigung und dem Vorschaden und auch sonst kein besonders qualifizierter Zusammenhang im Sinne einer wesentlichen Verstärkung der Unfallfolgen vor, trifft den Versicherten die objektive Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, sohin auch dafür, dass die Unfallverletzungen allein eine 20% übersteigende Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen.