( § 203, § 205 ASVG ) Zur Einschätzung des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Berufskrankheit bedarf es, wenn deren Auswirkungen nicht von vornherein offenkundig sind, eines dreistufigen Verfahrens. Zukünftig möglicherweise eintretende Schäden sind aber nicht zu berücksichtigen.
OGH 23.05.2000, 10 Ob S 122/00i