( § 28 Abs 1a AZG, Art 8 Abs 1 VO (EWG) 3820/85 ) Die Bestimmungen in § 28 Abs 1a AZG und Art 8 Abs 1 der Verordnung (EWG) 3820/85 des Rates v. 20. 12. 1985 [über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr] über die Strafbarkeit von Arbeitgebern und deren Bevollmächtigten, die die tägliche Ruhezeit nicht gewähren oder Lenker über die zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen, enthalten keine alternativen Tatbestände, sondern jeweils einen Tatbestand mit einer oder zwei Ausnahmen von der betreffenden Grundregel, so dass bei Zutreffen einer Ausnahme der betreffende Tatbestand nicht erfüllt ist. VwGH 09.02.1999, 97/11/0165, 0166. (Bescheid aufgehoben)