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§ 82 lit g GewO

ARD 5196/52/2001 Heft 5196 v. 2.3.2001

( § 82 lit g GewO ) Eine besonders ordinäre Beleidigung (hier: „der Chef soll dich ficken“) der Vorarbeiterin durch eine Arbeitnehmerin als Reaktion auf eine Ermahnung, die die besonders geschützte sexuelle Sphäre der Beleidigten massiv tangiert, wird als besonders peinlich empfunden und ist daher geeignet, in ganz erheblicher Weise als besonders ehrverletzend zu wirken. Eine solche Äußerung ist derart schwer wiegend, dass ein Mensch mit normalem Ehrgefühl darauf üblicherweise mit dem Abbruch der Beziehungen antwortet, zumal sie, wäre sie etwa von einem männlichen Arbeitskollegen abgegeben worden, zweifellos den Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäß § 2 Abs 1b GlbG erfüllen würde. OLG Wien 26.07.2000, 8 Ra 175/00i.

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