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§ 82 lit f GewO

ARD 5196/51/2001 Heft 5196 v. 2.3.2001

( § 82 lit f GewO ) Der freiwillige Geschlechtsverkehr zwischen zwei erwachsenen Männern nach Erledigung der Tagesarbeit, aber noch vor dem offiziellen Arbeitsende stellt in dem speziellen Fall, dass es dem Arbeitnehmer (hier: Hilfsarbeiter) an der durchschnittlichen Intelligenzleistung mangelt, keinen Entlassungsgrund dar, wenn die geistige Einschränkung den Arbeitnehmer am Erkennen einer Dienstpflichtverletzung hinderte. ASG Wien 02.10.2000, 8 Cga 188/98v, Berufung erhoben.

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