( § 4 Abs 2 BPGG ) Wenn einem Pflegebedürftigen noch zielgerichtete Bewegungen (auch nur einer Hand) mit funktioneller Umsetzung möglich sind, liegt keine praktische Bewegungsunfähigkeit und auch kein dieser gleich zu achtender Zustand iSd § 4 Abs 2 Stufe 7 BPGG vor. Ein „Augenzwinkern“ als muskulärer Reiz des Pflegebedürftigen, der ein elektrisches Signal im Pflegezimmer auslöst, steht dem Zuspruch eines Pflegegeldes der Stufe 7 aber nicht entgegen, weil es richtigerweise auf zielgerichtete Bewegungen der 4 Extremitäten ankommt. OGH 05.09.2000, 10 Ob S 231/00v .