( § 4 Abs 2 BPGG ) Besteht bei einem Pflegebedürftigen keine Gefahr selbst- oder fremdgefährdender Handlungen, rechtfertigt der Umstand, dass der Pflegebedürftige bettlägerig ist, für Lagewechsel fremder Hilfe bedarf und eine Stuhl- und Harninkontinenz besteht, für sich allein nicht die Annahme des Erfordernisses zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen und damit der Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson, insbesondere wenn der Pflegebedürftige in der Lage ist, bei Bedarf mit Hilfe einer Rufvorrichtung eine Betreuungsperson herbeizurufen.