( § 4 Abs 1, § 4a Abs 1 BPGG ) Bei passiven Rollstuhlfahrern, die den Rollstuhl nicht selbständig bedienen können, ist der Pflegebedarf funktionsbezogen, ohne Berücksichtigung des Mindestpflegebedarfs von aktiven Rollstuhlfahrern auch dann zu ermitteln, wenn sich die Behinderung des Pflegebedürftigen aus einer Diagnose ergibt, die gegenüber den in § 4a Abs 1 BPGG aufgezählten analogiefähig ist.
OGH 27.06.2000, 10 Ob S 153/00y