( § 3 Abs 1, § 6 AVRAG, § 1409 ABGB ) Der Pächter eines Hotelbetriebes haftet für Arbeitnehmerforderungen gegen dessen früheren, nunmehr insolventen Arbeitgeber als Betriebsübernehmer im Zuge eines Betriebsübergangs auch dann, wenn er den Betrieb erst vom Ersteher des Betriebes in einem Zwangsversteigerungsverfahren gepachtet hat.
OGH 30.03.2000, 8 Ob S 91/00s