( § 3 Abs 2 AVRAG ) Ein zeitlicher Zusammenhang von rund einem Monat zwischen Betriebsübergang und der bereits feststehenden Konkurseröffnung reicht nicht aus, um die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG analog anwenden zu können. Eine analoge Ausdehnung der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG auf den Gemeinschuldner ist mangels Regelungslücke nicht geboten. LG Korneuburg 26.11.1999, 34 Cga 104/99x. (ZAS Jud. 5/2000)