( § 49 Abs 2 AlVG ) Eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist nicht verpflichtet, nach Einlangen eines - keine triftigen Gründe enthaltenden - Entschuldigungsschreibens einen neuen Kontrolltermin vorzuschreiben. Es liegt in einem solchen Fall vielmehr am Arbeitslosen, den Fortbezug des Arbeitslosengeldes geltend zu machen. Hiezu bedarf es jedenfalls einer Meldung beim AMS. VwGH 07.06.2000, 99/03/0416. (Beschwerde abgewiesen)