( § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 ) Bei einer Opernsängerin ist der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit in Opernhäusern, Konzerthäusern etc. anzunehmen, wo im Übrigen auch zusammen geprobt wird (vgl. VwGH 20. 1. 1999, 98/13/0132, ARD 5015/13/99). Das Einproben von Gesangsstücken, das sitzend, liegend, stehend und gehend erfolgen kann, ist nicht an einen bestimmten Raum gebunden und ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ist mit dem Proberaum einer mit Instrumenten ausgestatteten Musikkapelle nicht vergleichbar, weil das Instrument einer Sängerin die Stimme ist. Im vorliegenden Fall war ein ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer auch deshalb nicht gegeben, weil ein spezieller, für Gesangszwecke eigens eingerichteter schallgeschützter Raum nicht vorlag. FLD f. Wien, NÖ, Bgld 29.02.2000, RV/25x-16/17/98. (Finanz-Journal 2001/21, Heft 1)