( § 17 Abs 1 GrEStG ) Hat der Verkäufer einer Liegenschaft durch die Rückgängigmachung des Kaufvertrages die freie Verfügungsmacht über das Grundstück tatsächlich nicht erlangt, weil diese lediglich zum Zweck erfolgte, das Grundstück zu denselben Konditionen an die Lebensgefährtin des Käufers zu verkaufen, ist die Grunderwerbsteuer für den rückgängig gemachten Kaufvertrag vorzuschreiben, wenn aus dem Inhalt der von denselben Rechtsanwälten errichteten Verträge, der zeitlichen Abfolge der Vertragsabwicklung, dem persönlichen Naheverhältnis zwischen dem Käufer und der Käuferin, den Zahlungsmodalitäten und der Zahlungsabwicklung auf das Fehlen einer freien Verfügungsmacht des Verkäufers geschlossen werden kann. VwGH 28.09.2000, 2000/16/0331. (Beschwerde abgewiesen)