( § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG ) Wenn Grundstückskäufer aufgrund eines ihnen vorgegebenen Vertragsgeflechts in ein bereits fertig geplantes Bauprojekt eingebunden werden, sind die Baukosten auch dann zur Gegenleistung iSd § 5 Abs 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) zu zählen, wenn in einem solchen Zusammenhang das Vertragswerk in mehreren Urkunden auf mehrere Vertragspartner aufgespaltet wird und die Parzellen anderer Erwerber allenfalls unbebaut geblieben sind und einer der anderen Erwerber eine andere Baufirma mit der Errichtung eines Gebäudes betraute. VwGH 09.11.2000, 2000/16/0039, 0040. (Beschwerden abgewiesen)