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Keine Grunderwerbsteuer für Hotelinventar

ARD 5191/24/2001 Heft 5191 v. 13.2.2001

( § 2 Abs 1 GrEStG ) Das Inventar eines Hotels wird als „sonstige Vorrichtung“ gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GrEStG, die zu der Betriebsanlage gehört, nicht zum Grundstück gerechnet; sein Wert ist daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

VwGH 31.08.2000, 97/16/0225

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