( Art 141 EG, RL 75/117/EWG ) Eine Zulage für ungünstige Arbeitszeit darf nicht bei der Berechnung des Gehalts berücksichtigt werden, das als Grundlage des Vergleichs der Entgelte im Sinne von Art 119 EGV (jetzt Art 141 EG) und der RL 75/117/EWG des Rates v. 10. 2. 1975 [zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen] dient. Wird ein Unterschied beim Entgelt zwischen den beiden Vergleichsgruppen festgestellt und ergibt sich aus den verfügbaren statistischen Daten, dass Frauen einen wesentlich größeren Anteil an der benachteiligten Gruppe ausmachen als Männer, hat der Arbeitgeber diesen Unterschied mit objektiven Umständen zu begründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Die für Arbeit im 3-Schichten-Betrieb gewährte Verkürzung der Arbeitszeit (34,3 statt 40 Stunden) gegenüber der normalen Tagesarbeitszeit oder der Gegenwert einer solchen Verkürzung dürfen nicht bei der Berechnung des Gehalts berücksichtigt werden, das als Grundlage für den Vergleich der Entgelte im Sinne von Art 119 EGV (jetzt Art 141 EG) und der RL 75/117/EWG dient. Eine solche Verkürzung kann jedoch einen objektiven Grund darstellen, der nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat und der Unterschiede beim Entgelt rechtfertigen kann. Der Arbeitgeber hat nachzuweisen, dass dies tatsächlich der Fall ist. EuGH 30.03.2000, Rs. C-236/98 , Fall Jämställdhetsombudsmannen.