( § 39 Abs 2 DO.C ) Gerade auf freiwillige Leistungen (hier: Erschwerniszulage) aufgrund einer Kann-Bestimmung im Kollektivvertrag, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden. Bei Gewährung derartiger Leistungen darf der Arbeitgeber die von ihm zugrunde gelegten Kriterien, bei deren Bestimmung er frei ist, nicht im Einzelfall, auch nicht unkündbaren Arbeitnehmern gegenüber, willkürlich und ohne sachlichen Grund verlassen und einem einzelnen Arbeitnehmer vorenthalten, was er anderen zubilligt.