( § 3 Abs 3 IESG, § 25 Abs 2 KO ) Die Rechtsansicht, einem Arbeitnehmer, der seinen berechtigten Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG wegen eines auf den Zeitraum nach der Konkurseröffnung entfallenden Entgeltrückstandes erklärte, gebühre Insolvenz-Ausfallgeld (restliche Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung) gemäß § 25 Abs 2 KO iVm § 3 Abs 3 IESG bis zum gesetzlichen Kündigungstermin, ist zutreffend. OGH 09.12.1999, 8 Ob S 264/99b .