( § 6 IESG, § 86 ASGG ) Ist zwar der vor dem Bundessozialamt und in der gerichtlichen Klage geltend gemachte Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld (Abfertigung, Urlaubsentschädigung und Zinsen), der vom Bundessozialamt bestritten wird, und der jeweils geltend gemachte Betrag, nicht aber der anspruchsbegründende Sachverhalt ident, ist die Klage zurückzuweisen.
OGH 07.09.2000, 8 Ob S 29/00y